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Artikel 11 Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 11

[Revision]

(1) Dieses Abkommen soll Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.

(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.

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