vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Artikel 10

Urschrift und beglaubigte Abschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012717

Dokumentnummer

NOR40265956

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)