Artikel 10
Urschrift und beglaubigte Abschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012717
Dokumentnummer
NOR40265956
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