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Artikel 9 Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die schriftliche Mitteilung des Landes Oberösterreich über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.

(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Land Oberösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012717

Dokumentnummer

NOR40265955

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