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Artikel 10 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Titel II

Überwachung

Artikel 10

ARTIKEL 10

Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher auferlegten Bedingungen mit und gegebenenfalls die Überwachungsmaßnahmen, denen dieser während der Probezeit unterworfen ist.

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