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Artikel 10 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 10

Artikel 10

Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des Entschädigungsempfängers eintreten.

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