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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 11

Artikel 11

Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung stehen.

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