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Artikel 10 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.1978

Artikel 10

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kenia vereinbaren hiemit, daß Vertreter der beiden Regierungen zu einem beiden Vertragsparteien genehmen Zeitpunkt entweder in Wien oder in Nairobi zwecks Prüfung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und deren einander geleisteten Hilfe zusammentreten werden. Diese Konsultationen beinhalten eine Überprüfung des Zweckes, auf den diese Hilfe und Zusammenarbeit gerichtet war, sowie eine Beratung über Projekte, die voraussichtlich in Zukunft erforderlich sein werden.

Geschehen in Nairobi, am 2. Feber 1978 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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