vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

TITEL V

T1-VERFAHREN Kapitel 1 - Verfahren Artikel 10

Artikel 10

(1) Sollen Waren im T1-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T1 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T1 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden.

(3) Die Vordrucke gemäß den Absätzen 1 und 2 sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines durch das T1-Verfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

(4) Die Versandanmeldung T1 ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen; sie ist der Abgangsstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen.

(5) Der Versandanmeldung T1 beigefügte ergänzende Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.

(6) Der Versandanmeldung T1 ist das Beförderungspapier beizufügen. Die Abgangsstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(7) Schließt sich das T1-Verfahren im Abgangsland einem anderen Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T1 auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)