Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, dürfen jedoch auch nach dem Recht dieses Staates in diesem Staat besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
- a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung unmittelbar
- (i) im Fall von Österreich mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft hält, und
- (ii) im Fall von Neuseeland mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft hält,
- die die Dividenden zahlt.
- b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
- Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Dividenden nicht in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die für einen Zeitraum von 12 Monaten, der am Tag des Dividendenbeschlusses endet, über eine oder mehrere in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige Personen unmittelbar oder mittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und die Gesellschaft, die Nutzungsberechtigter der Dividenden ist,
- a) mit ihrer Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 lit. k Ziffer i oder ii notiert ist und diese regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird,
- b) unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren Gesellschaften gehört,
- i) deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 lit. k Ziffer i oder ii notiert ist und regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird, oder
- ii) die – würden sie die Anteile, für die die Dividenden gezahlt werden, unmittelbar halten – nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, und dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, jeweils Anspruch auf gleichwertige Vergünstigungen für diese Dividenden hätten, oder
- c) die unter lit. a oder b dieses Absatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats jedoch feststellt, dass Artikel 26A Absatz 2 nicht anwendbar ist. Die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie die Gewährung von Vergünstigungen dieses Abkommens nach dieser lit. verweigert.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20005557
Dokumentnummer
NOR40266299
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