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Artikel 3 DBA – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.2024

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. a) umfasst der Ausdruck “Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  2. b) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  3. c) bezieht sich der Ausdruck “Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
  4. d) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats" und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
  5. e) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
  6. f) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde"
  1. i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder einen bevollmächtigten Vertreter;
  2. ii) in Neuseeland: den Commissioner of Inland Revenue oder einen bevollmächtigten Vertreter;
  1. g) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat
  1. i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und
  2. ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
  1. h) schließt der Ausdruck “Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
  2. i) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat" und “der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Neuseeland;
  3. j) i) bedeutet der Ausdruck “Österreich" die Republik Österreich;
  1. ii) bedeutet der Ausdruck “Neuseeland" das Gebiet von Neuseeland, umfasst aber nicht Tokelau oder die assoziierten selbstverwalteten Staaten der Cook-Inseln und Niue; er umfasst auch die außerhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind, in denen Neuseeland Hoheitsrechte in Bezug auf Bodenschätze ausüben darf.
  1. k) bedeutet der Ausdruck “anerkannte Börse":
  1. i) die Wiener Börse AG sowie jede andere österreichische Börse, die nach österreichischem Recht anerkannt wird;
  2. ii) die von der New Zealand Exchange Limited betriebenen Wertpapiermärkte (ausgenommen der New Zealand Debt Market) sowie jede andere neuseeländische Wertpapierbörse, die nach neuseeländischem Recht anerkannt wird; und
  3. iii) jede andere von den zuständigen Behörden vereinbarte Börse.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden nach Artikel 24 nicht auf eine andere Bedeutung einigen, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 183/2024)

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40266295

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