Artikel 10 – Beteiligung
- 1. Das Zentrum fördert die Beteiligung von Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der UNESCO, die aufgrund ihres gemeinsamen Interesses an den Zielen des Zentrums die Zusammenarbeit mit dem Zentrum wünschen.
- 2. Die Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der UNESCO, die sich gemäß diesem Abkommen an den Tätigkeiten des Zentrums beteiligen möchten, übermitteln dem Zentrumeine diesbezügliche Mitteilung. Der Direktor informiert die Vertragsparteien und andere Mitgliedstaaten über den Empfang solcher Meldungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226557
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