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Artikel 10 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 10

Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die diesem Ziel entsprechenden Rahmenbedingungen.

Schlagworte

Kleinbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038245

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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