Artikel 10
Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die diesem Ziel entsprechenden Rahmenbedingungen.
Schlagworte
Kleinbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20002402
Dokumentnummer
NOR40038245
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