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Artikel 10 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 10

Unterstützung bei der Wiedereinreise oder Durchbeförderung

  1. 1. Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei müssen, nach gegenseitiger Vereinbarung, die Wiedereinreise- oder Durchbeförderungen durch Überwachung der betreffenden Person und Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck erleichtern.
  2. 2. Die Begleitpersonen müssen ihre Aufgaben ohne Waffen und in zivile Kleidung ausführen und dürfen innerhalb des Gebiets des anfragenden Staates keine Hoheitsakte vornehmen. Die Begleitpersonen dürfen nur in Notwehr handeln und Nothilfe leisten.

Schlagworte

Wiedereinreisebeförderung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277567

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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