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Artikel 11 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 11

Kosten

  1. 1. Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Wiedereinreise gemäß diesem Abkommen bis zur Staatsgrenze des Gebiets des Staates der ersuchten Partei entstehen, werden von der ersuchenden Partei getragen. Auch die Kosten für die Rückführung von Personen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens trägt die ersuchende Partei.
  2. 2. Alle Kosten der Durchbeförderung werden von der ersuchenden Partei getragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277568

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