Artikel 11
Kosten
- 1. Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Wiedereinreise gemäß diesem Abkommen bis zur Staatsgrenze des Gebiets des Staates der ersuchten Partei entstehen, werden von der ersuchenden Partei getragen. Auch die Kosten für die Rückführung von Personen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens trägt die ersuchende Partei.
- 2. Alle Kosten der Durchbeförderung werden von der ersuchenden Partei getragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013165
Dokumentnummer
NOR40277568
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