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Artikel 107 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 107

Artikel 107

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a) „intermodaler Verkehrsdienst“ ist das Recht, die internationale Beförderung von Fracht von Haus zu Haus zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen;
  2. b) „Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“ sind die Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit internationaler Seefracht, Frachtumschlag, Lagerung, Zollabfertigung, Containerbahnhöfen und -lagern, Agenturen und Spedition.

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