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Artikel 106 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ABSCHNITT 2

Internationaler Seeverkehr

ARTIKEL 106

Artikel 106

Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Artikels 95 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Chiles niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Chiles kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Chile nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats bzw. Chiles fahren.

(2) Dieser Artikel gilt für internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich Haus-Haus-Verkehren und intermodaler Verkehrsdienste, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird.

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