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Artikel 105 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 105

In der von den Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

  1. a) die zuständigen Behörden, die als Abgangsstellen für den Versand zuständig sind,
  2. b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann,
  3. c) die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen und
  4. d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

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