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Artikel 106 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VORAUSFERTIGUNG

Artikel 106

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der

T 1- oder T 2-Anmeldung

  1. a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird oder
  2. b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang XV entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

    Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch Angabe des Versandtags zu vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Regeln mit einer Nummer zu versehen.

(2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

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