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Artikel 107 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN

Artikel 107

(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte T 1- oder

T 2-Anmeldung, indem er auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:

(2) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird, sobald die T 1- oder T 2-Anmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Vorschriften der Anlage I.

(3) Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 der T 1- oder T 2-Anmeldung.

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