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Artikel 102 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 102

Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen kann nur dann rechtsgültig gefällt werden, wenn es durch die gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen sind, ausgesprochen worden ist, und im übrigen die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004974

alte Dokumentnummer

N1195315242R

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