Zu Art. 101 hat Uruguay einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Artikel 101
Ist gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen worden, so darf das Urteil nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht unter der angegebenen Adresse die im Artikel 107 vorgesehene ausführliche Mitteilung erhalten hat, vollstreckt werden.
Zu Art. 101 hat Uruguay einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004928
alte Dokumentnummer
N1195315195R
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