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Artikel 102 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 102

Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen kann nur dann rechtsgültig gefällt werden, wenn es durch die gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen sind, ausgesprochen worden ist, und im übrigen die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten wurden.

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