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Artikel 102 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 102

An jedem Internierungsort sollen die Internierten alle sechs Monate und in geheimer Wahl die Mitglieder eines Ausschusses frei wählen können, der beauftragt ist, sie bei den Behörden der Gewahrsamsmacht, bei den Schutzmächten, beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und bei jeder anderen Organisation, die ihnen hilft, zu vertreten. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind wiederwählbar.

Die gewählten Internierten sollen ihre Funktionen übernehmen, sobald ihre Wahl die Zustimmung der Gewahrsamsbehörden erhalten hat. Die Gründe für eine etwaige Weigerung oder Absetzung sollen den betreffenden Schutzmächten mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005076

alte Dokumentnummer

N1195315345R

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