Artikel 102
An jedem Internierungsort sollen die Internierten alle sechs Monate und in geheimer Wahl die Mitglieder eines Ausschusses frei wählen können, der beauftragt ist, sie bei den Behörden der Gewahrsamsmacht, bei den Schutzmächten, beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und bei jeder anderen Organisation, die ihnen hilft, zu vertreten. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind wiederwählbar.
Die gewählten Internierten sollen ihre Funktionen übernehmen, sobald ihre Wahl die Zustimmung der Gewahrsamsbehörden erhalten hat. Die Gründe für eine etwaige Weigerung oder Absetzung sollen den betreffenden Schutzmächten mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005076
alte Dokumentnummer
N1195315345R
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