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Artikel 101 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 101

Ist gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen worden, so darf das Urteil nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht unter der angegebenen Adresse die im Artikel 107 vorgesehene ausführliche Mitteilung erhalten hat, vollstreckt werden.

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