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Artikel 100 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 100 hat Uruguay einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Artikel 100

Den Kriegsgefangenen und den Schutzmächten ist so früh wie möglich mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Gesetze der Gewahrsamsmacht die Todesstrafe vorsehen.

Nachträglich kann ohne Einwilligung der Macht, von der die Gefangenen abhängen, keine strafbare Handlung mehr der Todesstrafe unterstellt werden.

Die Todesstrafe kann gegen einen Kriegsgefangenen nur ausgesprochen werden, wenn gemäß Artikel 87 Absatz 2 das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, daß der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihr gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in ihrer Gewalt befindet.

Zu Art. 100 hat Uruguay einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004927

alte Dokumentnummer

N1195315194R

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