Artikel 100
Die Disziplinarordnung in den Internierungsorten muß mit den Grundsätzen der Menschlichkeit vereinbar sein und darf auf keinen Fall Vorschriften enthalten, die den Internierten ihrer Gesundheit abträgliche körperliche Ermüdung oder Schikanen physischer oder moralischer Art auferlegen. Die Tätowierung oder Anbringung von Identifikationsmerkmalen oder ‑kennzeichen auf dem Körper ist verboten.
Insbesondere sind verboten andauerndes Stehenlassen oder verlängerte Appelle, körperliche Strafübungen, militärischer Drill und militärische Übungen sowie Nahrungseinschränkungen.
Schlagworte
Identifikationskennzeichen
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005074
alte Dokumentnummer
N1195315343R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)