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Artikel 100 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 100

Die Disziplinarordnung in den Internierungsorten muß mit den Grundsätzen der Menschlichkeit vereinbar sein und darf auf keinen Fall Vorschriften enthalten, die den Internierten ihrer Gesundheit abträgliche körperliche Ermüdung oder Schikanen physischer oder moralischer Art auferlegen. Die Tätowierung oder Anbringung von Identifikationsmerkmalen oder ‑kennzeichen auf dem Körper ist verboten.

Insbesondere sind verboten andauerndes Stehenlassen oder verlängerte Appelle, körperliche Strafübungen, militärischer Drill und militärische Übungen sowie Nahrungseinschränkungen.

Schlagworte

Identifikationskennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005074

alte Dokumentnummer

N1195315343R

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