Art. 6 § 44n BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Artikel VIb

§ 44n

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz" tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes".
  2. 2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 1,2 Prozentpunkte.

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