Art. 6 § 44n BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Artikel VIb

§ 44n

Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle des Ausdrucks “monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz" tritt der Ausdruck “monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.
  2. 2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich
  1. a) für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und
  2. b) für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte.

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