Verwendung der Fondsmittel
§ 3
Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:
- 1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.
- 2. 7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
- 3. 3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung folgender außergewöhnlicher Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen:
- a) Schäden gemäß Z 1 sowie
- b) Schäden durch Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.
Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
- 4. 72,58 vH
- a) zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148;
- b) zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;
- c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;
- d) zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955.
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