Verwendung der Fondsmittel
§ 3
Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:
- 1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.
- 2. 7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
- 3. 3,55 vH
- a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
- b) für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen, im Ausmaß von bis zu 230 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu 10,9 Millionen Euro im Jahr 2002. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen, für die weiteren Zuschüsse hingegen in Höhe von zwei Dritteln des Zuschusses des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis, festzulegen.
- 4. 72,58 vH
- a) zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;
- b) zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;
- c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 3 634 000 Euro jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;
- d) zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.
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