§ 5.
(1) Art. V tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1a) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1b) § 1 Z. 1, § 2 Abs. 1 Z 11, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(1c) Abweichend von § 3a Abs 4 letzter Satz sowie § 4 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 können Ansprüche aus § 3a Abs. 2 abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war.
(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport,
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
10008815
Dokumentnummer
NOR40249877
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)