§ 5
(1) Art. V tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
- 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
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