Art. 5 § 5 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 5

(1) Art. V tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
  2. 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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