§ 24
(1) § 24.Der erste und der zweite Vizepräsident werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die abtretenden Vizepräsidenten können wieder ernannt werden. Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur dann abberufen werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung verloren hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert ist.
(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Bank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist.
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