Art. 4 § 24 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

§ 24

(1) § 24.Der erste und der zweite Vizepräsident werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die abtretenden Vizepräsidenten können wieder ernannt werden. Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.

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