Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1962
§ 22.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die zuerkannten Forderungen, die auf die bis zum Stichtag der Rekonstruktionsbilanz bezahlten Mehrleistungen gemäß § 18 und auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 19 entfallen, an die Versicherungsunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in zwei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die Versicherungsunternehmungen für Forderungen gemäß § 19, die Serie II für Forderungen gemäß § 18.
(2) Die Versicherungsunternehmungen haben die Bundesschuldverschreibungen in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen. Sie dürfen sie nicht veräußern und nur an Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmungen und das österreichische Postsparkassenamt verpfänden; das Bundesministerium für Finanzen kann hievon aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Mehrleistungen (§ 18) aus den am Stichtag der Rekonstruktionsbilanz noch aufrechten Versicherungen und Schadenreserven sind vom Bund laufend den Versicherungsunternehmungen in barem zu vergüten.
(4) Die Versicherungsunternehmungen, die am 1. Jänner 1962 einen Anspruch auf die Vergütung künftiger Mehrleistungen gemäß Abs. 3 haben, erhalten für diese vom Bund eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt 46,8 Millionen Schilling; sie wird in sechs aufeinanderfolgenden gleichen Jahresraten von je 7,8 Millionen Schilling, jeweils am 1. November, erstmalig am 1. November 1962, fällig. Die Aufteilung auf die einzelnen anspruchsberechtigten Versicherungsunternehmungen erfolgt im Verhältnis des von ihnen gemäß § 18 Abs. 3 letzter Satz zum 31. Dezember 1958 ausgewiesenen Barwertes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1962
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068737
alte Dokumentnummer
N5195535945L
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