Art. 4 § 22 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 22.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die zuerkannten Forderungen, die auf die bis zum Stichtag der Rekonstruktionsbilanz bezahlten Mehrleistungen gemäß § 18 und auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 19 entfallen, an die Versicherungsunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in zwei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die Versicherungsunternehmungen für Forderungen gemäß § 19, die Serie II für Forderungen gemäß § 18.

(2) Die Versicherungsunternehmungen haben die Bundesschuldverschreibungen in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen. Sie dürfen sie nicht veräußern und nur an Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmungen und das österreichische Postsparkassenamt verpfänden; das Bundesministerium für Finanzen kann hievon aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Mehrleistungen (§ 18) aus den am Stichtag der Rekonstruktionsbilanz noch aufrechten Versicherungen und Schadenreserven sind vom Bund laufend den Versicherungsunternehmungen in barem zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR40268623

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)