vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 3 § 3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1922

§ 3

Abgesehen von den im § 2, Nr. 3, vorgesehenen Fällen erstrecken sich die nach den §§ 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen nicht auf Geldleistungen, welche den eigenen Kriegsbeschädigten, sei es auf Grund von Renten oder Nebenansprüchen, sei es zur Unterstützung über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus, gewährt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)