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Art. 3 § 2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1922

§ 2

Die in § 1 gewährleistete Gleichstellung der beiderseitigen Kriegsbeschädigten umfaßt namentlich:

  1. 1. Die Heilfürsorge, einschließlich der Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten in Fällen des unabweisbaren Bedürfnisses;
  2. 2. die Gewährung der erforderlichen Körperersatzstücke unter derselben Voraussetzung;
  3. 3. die berufliche Ausbildung zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit mit Einschluß der notwendigen Unterkunft und Verpflegung in den dafür in Betracht kommenden Anstalten oder der an Stelle von Unterkunft und Verpflegung zu gewährenden Geldleistungen;
  4. 4. Bevorzugung bei Einstellung in öffentliche und private Betriebe mit Ausnahme der öffentlichen Ämter nach Maßgabe der Gesetze des Aufenthaltsstaates;
  5. 5. die Mitberücksichtigung bei gelegentlichen Wohlfahrtsveranstaltungen verschiedener Art durch Abgabe von Gegenständen des täglichen Bedarfes, Zuteilungen von Lebensmitteln und dergleichen mehr.

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