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Art. 3 § 1 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1922

Artikel III.

Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

§ 1

Jeder der beiden Teile räumt nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 dieses Artikels den in seinem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Teiles die gleichen Begünstigungen wie den eigenen Kriegsbeschädigten ein.

Als Kriegsbeschädigte gelten auch die unter § 88 des Reichsversorgungsgesetzes fallenden und solche Personen, deren Dienstleistungen nach § 2 des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.

Als im Gebiet des anderen Teiles wohnend werden die Kriegsbeschädigten angesehen, die sich dort ständig niedergelassen haben.

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