Art. 3 § 16 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 16

§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

  1. 1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  2. 2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. 3. die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
  4. 4. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates und vier Rechnungsprüfern;
  5. 5. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.

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