Art. 3 § 10 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 10

(1) § 10.Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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