Art. 3 § 10 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 10

(1) § 10.Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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