Art. 3 § 10 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

ARTIKEL III Generalversammlung

§ 10

(1) § 10.Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.

(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates durch Kundmachung der Bank mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)