Art. 3 § 10 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

ARTIKEL III

Generalversammlung

§ 10

(1) § 10.Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 3)

(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals ist die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen.

(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates durch Kundmachung der Bank mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung.

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