Heranziehung der AMA
§ 9.
(1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen des § 12.
(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und‑ soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird ‑ auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 nach Maßgabe des § 13 zu verwenden.
Schlagworte
Weisungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276744
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