Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7
(1) (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
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